Vom Abteigut zum Siebenrichtergut

Abtsdorf gehört zu den 347 Ortschaften, die zwischen dem 11. und 13. Jahrhundert im Zuge der deutschen Ostkolonisation in Siebenbürgen gegründet wurden. Die deutschen Siedler, die vorwiegend aus dem Rhein-Mosel-Gebiet stammten, wurden von den ungarischen Königen nach Siebenbürgen gerufen, um das nur dünn besiedelte und zum Teil menschenleere Land für die ungarische Krone nutzbar zu machen und gegen einfallende Ostvölker zu verteidigen. 
Abtsdorf wurde zu Beginn des 13. Jahrhunderts von dem am Altfluss gelegenen Zisterzienserkloster Kerz gegründet. Darauf deutet nicht nur der Ortsname in allen drei Landessprachen (Abtsdorf, Apatfalva, Aposul), sondern auch die erste urkundliche Nennung des Ortes im Jahre 1322 hin. Aus dieser ist ersichtlich, dass damals „villa Abbatis“ zusammen mit weiteren Ortschaften eine Besitzung der Kerzer Abtei war. Wohl schon bei der Klostergründung um 1202 wurde das Gemarkungsgebiet dieses Ortes zum Unterhalt der Mönche und des Abtes ausgesondert und die Besiedlung vom Kloster in die Wege geleitet. Die Zisterzienser waren ein Benediktinerorden. Sie sollten das ihnen zugewiesene Gebiet wirtschaftlich erschließen und für die ungarische Krone nutzbar machen. Dafür waren die Zisterzienser bestens geeignet, gehörten sie doch aufgrund ihres selbstlosen Arbeitseifers und ihrer Erfahrungen bei der Rodung von Wäldern, der Regulierung von Wasserläufen und der Trockenlegung von Sümpfen zu den fähigsten und innovationsfreudigsten Landwirten der Zeit. 
Der Sage zufolge soll Abtsdorf der Sitz eines Abtes gewesen sein. Hinter dem nordöstlich an die Gemeinde angrenzenden Friedhof, im so genannten “Pfaffengraben”, sei das Kloster gestanden. Beim Friedhof hätte es eine Gruft gegeben, in der der Abt das Korn versteckt hielt. An der Nordseite der Kirche sollen Mönchszellen, also Einzelzimmer für die Mönche, gestanden haben, von wo ein gewölbter, unterirdischer Gang in den genannten Pfaffengraben geführt haben soll. Dieser unterirdische Gang sei als Fruchtmagazin verwendet worden. Natürlich ist das in der Sage genannte Kloster ein Produkt der Volksphantasie. Mit Ausnahme von Kerz, in dem die Abtei stand, hat es in keinem der zur Abtei gehörenden Dörfern ein Kloster gegeben. Der Flurname “Pfaffengraben” könnte jedoch mit einem Landsitz der Mönche in Verbindung stehen, den die Kerzer Abtei wahrscheinlich in Abtsdorf errichtet hatte, oder einfach mit kirchlichem Besitz.

Zur Verwaltung ihrer Besitzungen setzte die Abtei einen „comes“ ein, der in kleineren Fällen auch die Gerichtsbarkeit erster Instanz zu besorgen hatte. Von ihm konnte an den Abt appelliert werden. 1399 ist für Abtsdorf ein solcher „comes“ urkundlich bezeugt („Michael, comes de villa Abbatis“. Wie groß Abtsdorf bei seiner Gründung war, wissen wir nicht, da diesbezüglich urkundliche Unterlagen fehlen. Deshalb sind wir auf Vergleiche mit anderen Orten angewiesen. 
Wie die Forschungen ergaben, war die Zahl der Bewohner bei der Ansiedlung sehr klein. Es werden im Durchschnitt 17 Gehöfte für eine Siedlung angenommen, wobei ein gewisser Zusammenhang zwischen Hofstellenzahl und Gemarkungsgröße bestanden haben könnte. 
Von der kleinen Gemarkungsgröße Abtsdorfs ausgehend (2251 Joch = 1.295 Hektar) und durch Vergleich mit den ursprünglichen Hofstellenzahlen anderer siebenbürgisch-sächsischer Ortschaften und deren Gemarkungsgröße könnte Abtsdorf bei seiner Gründung etwa 10 Gehöfte gehabt haben, was rund 50 Einwohner bedeuten würde. Sie bildeten wahrscheinlich eine aus 10 Einzelfamilien bestehende Zehntschaft, eine aus der Urheimat mitgebrachte Organisationsform.

Im Unterschied zu vielen siebenbürgisch-sächsischen Gemeinden lassen die ältesten schriftlichen Überlieferungen, in denen Abtsdorf genannt wird, auch erste Einblicke in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Ortes zu. 
Wie aus dem Urkundenmaterial hervorgeht, übte die Kerzer Abtei in den Klosterdörfern, und damit auch in Abtsdorf, die Grundherrschaft aus. Der Abt war demnach der Eigentümer, der Grundherr von Abtsdorf, die Bewohner waren alle dessen Untertanen. Nach feudalem Recht beinhaltete diese Rechtslage Verpflichtungen, vor allem Abgabenverpflichtungen, und sicherlich auch Arbeitsverpflichtungen, deren Umfang wir jedoch nicht genau kennen. Die Untertänigkeit war jedoch nicht so drückend wie in den reinen Hörigendörfern auf Komitatsboden, wo die Bauern ihren adligen Grundherren schutzlos ausgeliefert waren. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass die Klosteruntertanen keine Leibeigene und demnach nicht an den Boden gebunden waren. Eher ist wohl die Annahme zulässig, dass sich die Bewohner der Abteibesitzungen persönlicher Freiheit, verbunden mit dem Recht auf Freizügigkeit, erfreuten, und den Grund und Boden, den sie bearbeiteten, vererben, ja sogar mit gewissen Einschränkungen verkaufen konnten.
Schon im bereits genannten Freibrief von 1322 wurden die Abteidörfer dem Schutz des Grafen der Hermannstädter Provinz unterstellt. Sie sollten an allen Rechten der Bewohner der Hermannstädter Provinz teilhaben, gleichzeitig jedoch auch dieselben Pflichten und Lasten mittragen. So sollten die Klosteruntertanen bei der Zahlung des gemäß dem „Goldenen Freibrief“ von 1224 festgesetzten Martinszinses, der für den König bestimmt war, zusammen mit der Hermannstädter Provinz der „Sieben Stühle“ mitwirken und nicht mit anderen Landesbewohnern.
Dennoch kann auch nach 1322 von einer tatsächlichen rechtlichen Gleichstellung der Klosterangehörigen mit den Bewohnern der privilegierten Hermannstädter Provinz nicht die Rede sein. Damit stehen mehrere Bestimmungen des Freibriefes in vielfachem Widerspruch. 
Laut Goldenem Freibrief hatten die deutschen Siedler auf Königsboden nämlich das Recht, ihre Richter und Pfarrer selbst zu wählen. In den Abteibesitzungen hingegen besaßen nach dem königlichem Freibrief von 1322 Abt und Konvent das ausschließliche Recht, die Richter ein- und abzusetzen. Diese waren eigentlich die Kirchenvögte des Klosters, deren wichtigste Aufgabe darin bestand, die Abgaben der Untertanen einzutreiben und der Abtei abzuliefern. Gleichzeitig hatten sie in kleineren Fällen die Gerichtsbarkeit erster Instanz zu besorgen. Zudem besaß der Abt auch das Patronatsrecht über die Kirchengemeinden auf den Klostergütern, was im Freibrief von 1418 ausdrücklich bestätigt wird. Danach setzte er in den Klosterdörfern, und damit auch in Abtsdorf, die Pfarrer ein, denen die damals katholischen Kirchengemeinden den Zehnten abzuführen hatten. Eine Zehntquarte, also ein Viertel davon, mussten diese allerdings an die Abtei abliefern, die sicherlich auch weitere Einkünfte aus den Klosterdörfern bezog. Die Verpflichtungen der Abtei gegenüber dürften vorwiegend in Naturalabgaben bestanden haben, und diese scheinen wenigstens in der Anfangszeit nicht allzu hoch gewesen zu sein, verpflichtete doch eine der wichtigsten Ordensregeln die Mönche, nur von der eigenen Hände Arbeit zu leben. 
Sicherlich hat Abtsdorf, wie übrigens auch die anderen Klosterdörfer, vom Wissen und von den Erfahrungen der Mönche, die aus wirtschaftlich entwickelteren Gebieten kamen, profitiert. Auch der selbstlose Arbeitseifer der Mönche, die aufgrund ihrer Satzungen zur körperlichen Arbeit verpflichtet waren, konnte sich nur positiv auf die Klostergründungen, und in gewissem Maße auch auf die Nachbarorte, auswirken. 
Deshalb ist die Annahme wohl zulässig, dass anfangs zwischen den Bewohnern der Klosterdörfer und der Abtei ein gutes Verhältnis bestand, dass diese von den Mönchen nicht ausgebeutet wurden.
Dieses gute, auf gegenseitigem Vorteil aufgebaute Verhältnis zwischen Abtei und Klosterdörfern bestand solange, bis die Abtei zu Reichtum gelangt war und die Mönche sich von der Verpflichtung, körperliche Arbeit zu leisten, entbunden fühlten. Verfall von Disziplin und Moral, Verschwendung, Trunksucht, Sittenlosigkeit und Korruption waren die Folge, was wahrscheinlich schon ab 1400 zum Niedergang des Klosters führte.
Um ihren luxuriösen Lebensstil sichern zu können, erhöhten die Mönche die den Klosterdörfern auferlegten Abgaben mehrfach, was viel Unzufriedenheit hervorrief und zu unzähligen Klagen führte. Die aufgebrachten Klosteruntertanen weigerten sich, weiterhin Abgaben zu entrichten. Deren Wut und Empörung ging so weit, dass sie sogar nach dem Leben des Abtes trachteten. 
Sicherlich standen die höheren Abgabenforderungen an die Klosterdörfer auch mit den verheerenden Türkeneinfällen in Siebenbürgen in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts im Zusammenhang, denen 1421 auch die Abteigebäude zum Opfer fielen.
Die Unzufriedenheit der Klosteruntertanen erreichte ihren Höhepunkt während der Amtszeit des Abtes Raymund Bärenfuß (1463 – 1477). Das Kloster war verfallen, seine Güter waren schlecht verwaltet, die Übergriffe und Gewalttätigkeiten der Mönche hatten die Grenze des noch Zumutbaren längst überschritten. 
Die Sieben Stühle der Hermannstädter Provinz, mit denen der ungarische König die Abtei und ihre Besitzungen schon 1322 vereinigt hatte, sahen sich gezwungen, die Klosterdörfer in Schutz zu nehmen. Sie zwangen 1464 den Abt in der Provinzialversammlung, Urfehde (Eidschwur zur Beilegung einer Fehde) und Aufrechterhaltung der den Klosteruntertanen zustehenden Rechte und Freiheiten zu schwören. Davon ließ sich der Abt aber nicht beeindrucken. Von Abtsdorf aus, wo der hohe geistliche Herr zu dem Zeitpunkt weilte, schrieb er einen Brief an die Sieben Stühle, in dem er sich als Schutzherr der Untertanen ausgab und den Sieben Stühlen drohte, sich nicht wegen zusätzlicher Belastungen der Untertanen die Ungnade des ungarischen Königs zuzuziehen. Da auch die Mahnung, die der ungarische König Matthias 1469 von Pressburg aus an den Abt richtete, keinen Erfolg hatte, verfügte dieser Kraft königlichen Patronatsrechts am 27. Februar 1474 die Auflösung der längst überflüssig gewordenen Kerzer Abtei. Die Abtei und alle ihre Besitzungen, darunter auch Abtsdorf, verlieh der König der Marienkirche (Stadtpfarrkirche) von Hermannstadt. Die Verwaltung der ehemaligen Abteigüter wurde vom Hermannstädter Stadtrat übernommen. Dies ist wohl dem Umstand zu verdanken, dass der Hermannstädter Magistrat das Patronatsrecht über die Marienkirche hatte, gleichzeitig aber auch die oberste Verwaltungsbehörde der Stadt Hermannstadt war. 
Der Hermannstädter Magistrat setzte dafür einen Provisor (Gutsverwalter) ein, der auch die niedere Gerichtsbarkeit unter den Bewohner dieser Dörfer ausübte. 
Später, wahrscheinlich um 1550, ging dann auch das Besitzrecht über die ehemaligen Abteibesitzungen von der Stadtpfarrkirche an die Stadt Hermannstadt über.
Diese hat sie jedoch nicht als Stadtgut verwaltet, sondern als Siebenrichtergut, also als Gemeinschaftsbesitz der die Hermannstädter Provinz bildenden “Sieben Stühle”. Seither wurde Abtsdorf zusammen mit den anderen einstigen Abteibesitzungen zu den “Siebenrichtergütern” gerechnet und von den “Sieben Richtern” verwaltet. Bis zur Bauernbefreiung im Jahre 1848 blieb Abtsdorf Siebenrichtergut, und der Grundherr von Abtsdorf war der Hermannstädter Stadtrat.

Es sind zahlreiche Fälle urkundlich bezeugt, in denen sich der Bürgermeister und der Stadtrat von Hermannstadt speziell für die Bewohner von Abtsdorf eingesetzt haben. Als nämlich 1503 der Gräf (Bürgermeister) Jakob von Meschen einige Abtsdorfer als Pfandleute gefangen genommen hatte, wurde zu diesem ein Bote geschickt, um deren Befreiung zu erwirken.
1506 erlitt Abtsdorf Schaden durch Brandstiftung. Der Hermannstädter Magistrat schickte einen Boten, “um jene auszuforschen, die angeklagt sind, in Appesdorff einen Brand angestiftet zu haben”.
1508 verübte der Adlige Stephan Thomory-Docky in Abtsdorf Gewalttaten. Die Gemeinde wurde vom Hermannstädter Stadtrat in Schutz genommen und der Übeltäter von diesem beim Fürsten Siebenbürgens angezeigt.
Im Jahre 1609 setzte sich der Hermannstädter Magistrat bei der Gemeinde Rosch wegen eines Armen aus Abtsdorf ein (“unum pauperum de Appesdorff”), der ein Pferd verloren hatte. 
Als im selben Jahr der Vizekastelan (Burgvogt) von Fogarasch, Michael Horwarth, einen namentlich nicht genannten Abtsdorfer aus unbekannten Gründen aufhängen wollte, schickte der Hermannstädter Magistrat zum Schutze desselben den Stadthannen zur Verhandlung nach Fogarasch. Für denselben “Armen aus Appesdorff” setzte sich der Magistrat durch den Stadtphysikus sogar beim Fürsten Siebenbürgens ein.
Und schließlich, als die Abtsdorfer im Jahre 1581 Einwohner von Birthälm auf dem von Abtsdorf beanspruchten Teil Fettendorfs festnahmen, ließ der Hermannstädter Magistrat die Birthälmer wochenlang im Gefängnis halten und zu einer hohen Geldstrafe verurteilen.
Bereits 1520 unterstützten die Sieben Stühle den Bau der Kirchenburg in “Appesdorff” mit sechs Gulden. Auch im darauf folgenden Jahr erhielt der Ort zu gleichem Zweck eine Beihilfe, deren Höhe jedoch nicht genannt wird.
Wie vorher schon angedeutet, übte der vom Hermannstädter Magistrat für die Verwaltung der ehemaligen Abteibesitzungen eingesetzte Provisor auch die niedere Gerichtsbarkeit aus. Später ist für diese Orte ein so genanntes Siebendörfergericht mit Sitz in Hermannstadt nachweisbar. Ihm unterstanden laut dem Siebendörfergerichtsprotokoll von 1735 die Gemeinden Deutschkreuz, Meschendorf, Klosdorf, Appesdorf, Michelsberg, Colun und Feldioara. Allerdings standen diesem Sondergericht bloß die kleinen Rechtsfälle zu. Schwierigere Fälle, wie beispielsweise Kriminalsachen, mussten dem Stadt- und Stuhlsgericht abgetreten werden, dem Abtsdorf bis 1755 untergeordnet war. Der Siebendörferrichter war anfangs ein Ratsherr, ab 1755 der Sachsenkomes selbst. Ab diesem Zeitpunkt rückt der Siebendörferrichter dann zum ordentlichen Richter erster Instanz auf.
Leistungen der ehemaligen Abteigüter, darunter auch Abtsdorfs, sind schon für die ersten Jahre deren Zugehörigkeit zur Hermannstädter Marienkirche belegt. So hatte der Hermannstädter Magistrat bereits 1474 verfügt, die nach Auflösung der Abtei nach Kerz und nach Kronstadt in die damalige Katharinakapelle zur Aufrechterhaltung des Gottesdienstes beorderten vier Priester aus den Einkünften der ehemaligen Abteigüter zu bezahlen. Diese sollten jährlich für ihren Lebensunterhalt neben dem üblichen Zehnten noch 80 Kübel Frucht, vier Mastochsen und 18 Lämmer erhalten. Gleichzeitig sollten aus den Erträgnissen der ehemaligen Abteigüter die jährlichen Bezüge des Hermannstädter Pfarrers um 100 Goldgulden aufgebessert werden.
Über den nach Begleichung dieser Ausgaben verbliebenen Überschuss hatte der zur Bewirtschaftung der ehemaligen Abteigüter eingesetzte Provisor dem Magistrat und dem Pleban, also dem Pfarrer, jedes Jahr Rechnung abzulegen. Laut Beschluss des Hermannstädter Magistrats durften diese Einkünfte jedoch nur für kirchliche Zwecke genutzt werden.
Die erheblichen Mittel, die der Hermannstädter Marienkirche aus den Einkünften der ehemaligen Abteigüter zuflossen, sind hauptsächlich für den Bau der heutigen Hermannstädter Stadtpfarrkirche und für deren Ausstattung verwendet worden. Somit hat das kleine Abtsdorf mit seinen nach Auflösung der Kerzer Abtei nach Hermannstadt abgeführten Abgaben die Errichtung eines der größten Gotteshäuser Siebenbürgens mitfinanziert.
Erste Angaben über die Höhe der von den ehemaligen Klosterdörfern erbrachten Leistungen enthalten die bereits genannten Hermannstädter- und Siebenrichterrechnungen für die Jahre 1495 bis 1509. Daraus geht hervor, dass Abtsdorf als “Pertinentie“, das heißt als Zubehörgemeinde, der Stadt Hermannstadt gehörte und unmittelbar Steuern nach Hermannstadt abführte. So betrugen die Steuerleistungen des Ortes 1495 fünf Gulden, 1496 vier Gulden, 1506 sechs Gulden und 1509 vier Gulden. Die Zahlung erfolgte durch den Dorfrichter (“per villicum”) oder den Dorfrichter gemeinsam mit dem Ältestenrat (“per villicum et seniores”).
Ein Vergleich mit den Steuerleistungen der anderen ehemaligen Abteibesitzungen, die ebenfalls unter den Zubehörgemeinden der Stadt Hermannstadt genannt werden, lässt einige Schlüsse über die Größe des Ortes zu. Abtsdorf scheint damals aufgrund seiner Steuerleistungen von jährlich vier bis sechs Gulden der kleinste Ort unter den ehemaligen Abteigütern gewesen zu sein. Denn 1496 zahlten beispielsweise Colun neun Gulden, Feldwar zehn Gulden, Ruckar 19 Gulden und Michelsberg sogar 36 Gulden. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Übergang Abtsdorfs aus dem Besitz der Kerzer Abtei in den der Marienkirche und nachher in den der Stadt Hermannstadt bzw. der Sieben Richter sich nachhaltig positiv auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Ortes ausgewirkt hat. Abtsdorf wurde aus der Verwaltung und Rechtsprechung des Weißenburger Komitats, auf dessen Gebiet es sich befand, ausgegliedert und einer sächsischen Gebietskörperschaft, den Sieben Stühlen, unterstellt. Zwar wurde dadurch Abtsdorf nicht vollberechtigtes Glied des privilegierten Territorialverbandes der Hermannstädter Provinz der Sieben Stühle, sondern bloß ihm angeschlossenes, grundhöriges Gebiet, dennoch gelangten seine Bewohner in den Genuss einiger Rechte und Freiheiten, die sonst nur Bewohnern von Königsbodengemeinden zustanden. So hatten sie beispielsweise, gleich wie die Gemeinden auf Königsboden, das Recht, ihre Dorfvertreter (Richter, Geschworene, Altschaft) und ihre Pfarrer selbst zu wählen. Zudem verfügte die Gemeinde über eigene Gerichtsbarkeit, und die Bewohner konnten ihren Boden frei vererben. Auch ist es urkundlich nachweisbar, dass die Abtsdorfer in der Zeit, in der der Ort Siebenrichtergut war, nie Leibeigene waren, keine Frondienste zu leisten hatten und die damit zusammenhängende und auf Adelsboden übliche Schollenbindung nicht gekannt haben. Die Abtsdorfer haben sich immer als freie Bauern betrachtet und sich der Freizügigkeit erfreut, worüber es auch schriftliche Belege gibt. So werden die Abtsdorfer in den von den Österreichern zwischen 1698 und 1819 mehrfach durchgeführten Konskriptionen als “liberi saxones” (freie Sachsen) und “liberi Migrationes” (Freizügler) bezeichnet, das heißt sie waren persönlich frei. Auch ist im Register der Johannesbruderschaft der Hermannstädter Schustergesellen vom Ende des 15. Jahrhunderts ein “Achaci von Appesdorff” ) verzeichnet, was darauf hinweist, dass die Abtsdorfer das Recht hatten, in die Stadt zu ziehen, um ein Handwerk zu erlernen.
Darüber hinaus standen der Gemeinde eine Reihe von Rechten zu, wie beispielsweise die Ausübung der so genannten kleinen Regalien (Jagd-, Fisch-, Schank-, Schlacht- und Mühlrecht), über die auf Adelsboden ausschließlich der feudale Grundherr verfügte. Zudem gehörten die Einkünfte der Gemeindemühle und des Gemeindewirtshauses der Gemeinde, auch wenn dafür an den Hermannstädter Grundherrn eine bestimmte Taxe entrichtet werden musste. Nicht zuletzt lagen die Verfügungsgewalt über die den Gemeinschaftsbesitz (die Gemeinerde) bildenden Wälder, Weiden und Gewässer, die der Aufsicht der selbst gewählten Dorfvertretung unterstanden, bei der Gemeinde, während in den Hörigengemeinden dieses Recht dem Adel gehörte.
Schließlich hat die Stadt Hermannstadt die Abtsdorfer, wie vorher schon eingehend dargestellt, vor einer Reihe ungerechtfertigter Einmischungen und Übergriffen der Komitatsgerichtsbarkeit bewahrt und vor der Ausbeutung durch den ungarischen Adel geschützt. 
Sicherlich waren die Abtsdorfer – und das wissen wir bereits – nicht ganz frei von Abgaben. Diese mussten an die Kassa der Hermannstädter Provinz der “Sieben Stühle” abgeführt werden. Die auf den einzelnen Bauernwirtschaften ruhende Steuerlast war jedoch in der Regel nicht höher als in den freien Königsbodengemeinden.
Schließlich waren auch die Hand- und Spanndienste, die die Abtsdorfer nur gelegentlich für ihre Hermannstädter Grundherren zu entrichten hatten, nicht so hoch wie in Dörfern, die adligen Grundherren unterstanden.

Hermannstadt war für die Abtsdorfer die Stadt schlechthin, sächsisch “de Stoat”. Bis in unsere Tage fuhren die Abtsdorfer nicht nach Hermannstadt, wenn sie dort etwas zu erledigen hatten, sondern in die “Stadt”. Die viel näher liegenden Städte Agnetheln und Mediasch hingegen, in denen die Abtsdorfer vorrangig ihre Agrarprodukte absetzten, blieben für sie immer “Agnetheln” und “Mediasch”; die “Stadt”, das war Hermannstadt.

Wesentlich umfangreicher sind die Daten, die uns die nach Übergang Siebenbürgens an Habsburg (1687) einsetzenden Steuerkonskriptionen (Zählungen, Schätzungen) liefern. So erfahren wir aus der Konskription von 1722, dass Abtsdorf viel zu wenig Ackerland und Wiesengrund besaß und auch nicht genügend Wald hatte, um den Holzbedarf der Bewohner zu decken. Das Dorf war von 81 steuerpflichtigen Wirten bewohnt, darunter 68 sächsischen Hauswirten und 13 rumänischen Inquilinen (Zugezogenen, ohne eigenen Grund und Boden). Das ergibt eine geschätzte Einwohnerzahl von 364 Personen, von denen 316 Sachsen und 58 Rumänen waren. Die Zigeuner treten in Abtsdorf erst 1750 auf.

Die Gemeinde kämpfte Jahrhunderte lang um Lebensraum. So ist es erklärlich, dass ab 1570 sich Prozesse nachweisen lassen, die Abtsdorf gegen das nördlich mit seinem Hattert angrenzende Birthälm wegen der Gemarkung des untergegangenen Fettendorfs führte. Davon beanspruchte Abtsdorf 506 Joch (291 Hektar), konnten sich aber mit diesem Anspruch nicht durchsetzen. Bei der Benützung der Wälder kam es sogar zu Gewalttätigkeiten zwischen den Bewohnern von Birthälm und Abtsdorf. Vor Gericht erklärten die Abtsdorfer, dass sie ihre Hattertdokumente betreffend Fettendorf verloren hätten, als ihr Dorf von den Türken verwüstet wurde. Seither würden die Birthälmer widerrechtlich ihr Hattertgebiet benützen. Diese hingegen erklärten, dass das umstrittene Gebiet seit alters her ihnen gehöre. Der Hattertstreit mit Birthälm ist auch im 19. Jahrhundert nicht erloschen. Erst nachdem der Wiener Kassationshof die Berufung der Abtsdorfer zurück gewiesen hatte, fiel Fettendorf endgültig an Birthälm.

Bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft 1848 blieb Abtsdorf „Siebenrichtergut“. Es nahm rechtlich und tatsächlich eine Zwischenstellung zwischen den freien Gemeinden des Könifsbodens und den Hörigendörfern auf Komitatsboden ein. 
Kirchenrechtlich war Abtsdorf bis 1861 vollberechtigtes Glied der Magareier Surrogatie des Kosder (Repser) Landkapitels, als es dann zum Großschenker und 1872 zum Mediascher Kirchenbezirk fiel.